Beratung und Engineering für die
internationale Holz- und Möbelbranche
Mehrfachauswahl. Viele Betriebe erfüllen mehrere Bereiche zugleich — wer herstellt, handelt und liefert oft auch.
Bestimmt, welche Verpackungsarten und Pflichten typischerweise auf Sie zutreffen. Mehrere Bereiche sind der Normalfall und kein Widerspruch: Die Pflichten summieren sich, sie schliessen sich nicht aus.
Branchenzuschnitt, keine Rechtsvorgabe
„Erstmals“ heisst: Sie sind der Erste, der diese verpackte Ware auf den deutschen Markt bringt. Auch dann, wenn Sie ausschliesslich an Händler oder Weiterverarbeiter liefern.
Entscheidet über die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID. Die Pflicht knüpft nicht daran an, ob Sie die Verpackung herstellen, sondern daran, ob Sie die verpackte Ware als Erster im Inland bereitstellen.
§ 3, § 9 VerpackDG
Mehrfachauswahl. Grob genügt — es geht um die Einordnung, nicht um Vollständigkeit.
Bestimmt, welche Artikel der PPWR überhaupt für Sie einschlägig sind. Die Rezyklatquote nach Art. 7 gilt etwa nur für Kunststoff, die Mehrwegziele nach Art. 29 vor allem für Paletten und Kisten.
Anhang I PPWR
Eine Zeichnung, eine Spezifikation oder ein Aufdruck genügt. Wählen Sie nur die Verpackungen aus, auf die das zutrifft.
Nur die Verpackungen ankreuzen, die Sie in Frage 3 ausgewählt haben. Haben Sie dort keine ausgewählt, gibt es hier nichts zu bestimmen — die Frage können Sie überspringen.
Wer spezifiziert oder unter eigener Marke in Verkehr bringt, ist für diese Verpackung Erzeuger und trägt die volle Konformitätsverantwortung. Die Frage wird je Verpackung gestellt, weil die Rolle je Verpackungsart verschieden sein kann: Wer Kartons nach eigener Zeichnung fertigen lässt, ist deshalb nicht Erzeuger der Europalette aus dem Tauschpool.
Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR; HPE-Leitfaden Juni 2026; FAQ der Kommission (2. Auflage, August 2026), II.5, II.9, X.14
Nur Länder auswählen, in denen Sie KEINE eigene Niederlassung haben.
Zielmärkte auswählen — Deutschland eingeschlossen, wenn Sie hier liefern
Keine Auswahl heisst: ausschliesslich Deutschland.
Ohne Niederlassung im Zielland ist dort ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung zu benennen. Die erweiterte Herstellerverantwortung ist mitgliedstaatsbezogen — jedes Land hat sein eigenes Register, seine eigenen Fristen und Entgelte. Das wird in der Praxis am häufigsten übersehen.
Art. 45 Abs. 3 PPWR, § 5 Abs. 2 VerpackDG
LUCID ist ein öffentliches Register. Jeder Wettbewerber kann Ihren Eintrag einsehen.
Fehlende Registrierung ist der am leichtesten feststellbare Verstoss und kann ein Vertriebsverbot auslösen. Die Registrierung hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu erfolgen, nicht danach.
§ 9 VerpackDG
Entweder selbst ausgestellt oder vom Lieferanten erhalten.
Ohne Konformitätserklärung und technische Dokumentation fehlt im Beanstandungsfall der Nachweis. Das Verfahren ist die interne Fertigungskontrolle nach Modul A: keine Prüfstelle, dafür volle Beweislast beim Unternehmen.
Art. 39, Anhang VIII PPWR
Alternativ auf einem Etikett oder in den Begleitdokumenten.
Diese Angaben sind seit dem 12.08.2026 Pflicht und werden bei Kontrollen zuerst geprüft, weil sie ohne Unterlagen sichtbar sind. Die Anpassung ist meist mit einer einzigen Artwork-Änderung erledigt.
Art. 15 PPWR
Auf der Verpackung, auf Etiketten, auf der Website oder in Katalogen.
Pauschale Umweltaussagen ohne Nachweis sind unzulässig und werden von Wettbewerbern und Verbänden aktiv abgemahnt. Das Risiko geht hier weniger von Behörden aus als vom Wettbewerb.
RL (EU) 2024/825 (EmpCo), Art. 12 Abs. 8 PPWR
Für Kleinstunternehmen gelten eigene Regeln — teils weitreichende.
Kleinstunternehmen sind von den Mehrwegzielen ausgenommen. Weit wichtiger ist aber die Rollenumkehr: Sitzt der Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat, ist nicht der Kleinbetrieb Erzeuger, sondern der Lieferant — dann liegen Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung dort. Wo Ihre Lieferanten sitzen, erfragt der Schnellcheck nicht; er rechnet deshalb den strengeren Fall und weist die Erleichterung im Ergebnis aus.
Empfehlung 2003/361/EG; Art. 29 Abs. 13 lit. a, Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b PPWR; FAQ der Kommission (2. Auflage, August 2026), II.6, II.8, XVIII.1
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